Das Coronavirus trifft nicht nur unsere Gesundheit und die unserer Mitmenschen, sondern hinterlässt auch wirtschaftlich einen großen Schaden. Viele Geschäfte mussten schließen und Arbeitnehmer/innen wurden entlassen oder bekommen Kurzarbeitergeld. Um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern, hat der Bundesrat am 20.03 Maßnahmen zur Entschädigung beschlossen. Mit Hochdruck arbeiten das Bundesamt für Sozialversicherungen und die AHV-Ausgleichskassen daran die Verfahren für Anmeldung, Abklärung und Auszahlung zu organisieren, und können in den nächsten Tagen bereits die ersten Anträge annehmen und bearbeiten und unkompliziert finanzielle Hilfen bereitstellen. Doch wer kann diese Hilfe in Anspruch nehmen und wer hat ein Anrecht darauf. In diesem Blogbeitrag gebe ich dir einen kleinen Überblick.
Allgemein: Wer hat Anrecht auf die Entschädigung?
- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten oder müssen, weil die Betreuung der Kinder sonst nicht sichergestellt ist
- Personen, die wegen Quarantänemaßnahmen die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen
- Selbstständigerwerbende, die einen Ausfall ihres Erwerbs zu beklagen haben, weil sie die Tätigkeiten im Rahmen der Coronamaßnahmen unterbrechen mussten
- Freischaffende Künstler und Künstlerinnen, deren Engagements wegen der Maßnahmen annulliert wurden oder aus eigenem Anlass absagen mussten.
Entschädigung für Eltern.
Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen:
- eine obligatorische Versicherung in der AHV also in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sein
- einer unselbstständigen oder selbstständigen Arbeit nachgehen
- der Betreuungsbedarf muss zum Beispiel auf die Schließung von Schulen, Krippen und anderen Betreuungs- und Bildungseinrichtigen zurückzuführen sein oder auf die Tatsache, dass die fremde betreuende Person (z. B. Tagesmutter) nicht mehr in der Lage ist die Betreuung aufrecht zu halten, da sie einer Risikogruppe angehört oder über 65 Jahre alt ist
Gibt es auch für das Homeoffice eine Entschädigung?
Wenn die Arbeit von zuhause aus erbracht werden kann, besteht kein Anspruch.
Gibt es die Entschädigung auch in Ferienzeiten?
Nein. Bei geplanten Ferien der Kinder unter 12 Jahren gibt es keinen Anspruch, da davon auszugehen ist, dass die Eltern selbst Urlaub haben oder bereits im Vorfeld eine entsprechende Kinderbetreuung organisiert haben.
Ist die geplante Kinderbetreuung aber durch die Maßnahmen zu Bekämpfung des Coronavirus nicht verfügbar oder fällt aus, besteht Anspruch.
Wann beginnt die Entschädigung?
Am 4. Tag an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und somit frühestens ab dem 19.03.2020, da die Schulen seit dem 16.03.2020 geschlossen sind.
Wann endet der Anspruch?
Der Anspruch endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden.
Bei Selbständigerwerbenden Eltern endet der Anspruch nach 30 Taggegeldern.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 80& des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Haben beide Elternteile Anspruch?
sberechtigte Elternteil hat Anspruch auf diese Entschädigung. Da die Kinderbetreuung von einem Elternteil allein bewältigt werden kann, wird pro Arbeitstag nur eine Zulage ausbezahlt.
Wird die Leistung mit anderen Leistungen koordiniert?
Diese Leistung ist subsidiär, das heißt, wenn bereits andere Leistungen aus Sozial – oder Privatversicherungen bezogen werden, besteht kein Anspruch. Das gilt auch für Lohnfortzahlung und Kurzarbeitsentschädigung.
Wo kann ich den Anspruch anmelden?
Bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, also die, die die Beiträge erhebt. Wenn beide Eltern einen Anspruch auf Entschädigung haben ist nur eine AHV-Ausgleichskasse zuständig, und zwar die des Elternteils, die den Anspruch zuerst geltend gemacht hat.
Ein Antragsformular ist bereits in Bearbeitung und kann in Kürze auf den Internetseiten der AHV-Ausgleichkassen heruntergeladen werden.
Entschädigung für Personen wegen einer Quarantänemaßnahme.
Personen, die ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund von Quarantänemaßnahmen unterbrechen mussten, haben Anspruch auf Entschädigungszahlungen, wenn sie:
- obligatorisch bei der AHV versichert sind
- einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachgehen
Auch im Homeoffice?
Wenn die Arbeit zuhause verrichtet werden kann, gibt es keinen Anspruch.
Wann beginnt der Anspruch und wann endet dieser?
An dem Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfolgt sind, also frühestens am 17.3.2020. Dieser endet mit dem Beenden der Quarantäne, spätestens aber nach 10 Tagegeldern.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken am Tag.
Wird die Leistung mit anderen Leistungen koordiniert?
Diese Leistung ist subsidiär, das heißt, wenn bereits andere Leistungen aus Sozial – oder Privatversicherungen bezogen werden, besteht kein Anspruch. Das gilt auch für Lohnfortzahlung und Kurzarbeitsentschädigung.
Wo kann ich den Anspruch anmelden?
Bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, also die, die die Beiträge erhebt.
Entschädigungen für Selbstständiger
Selbstständigerwerbende, denen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Erwerbsausfälle entstehen, haben Anspruch auf Entschädigung.
Wann beginnt und endet dieser?
An dem Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfolgt sind, also frühestens am 17.3.2020 und endet mit der Aufhebung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken am Tag.
Wird die Leistung mit anderen Leistungen koordiniert?
Diese Leistung ist subsidiär, das heißt, wenn bereits andere Leistungen aus Sozial – oder Privatversicherungen bezogen werden, besteht kein Anspruch. Das gilt auch für Lohnfortzahlung und Kurzarbeitsentschädigung.
Wo kann ich den Anspruch anmelden?
Bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, also die, die die Beiträge erhebt.
Entschädigungen für freischaffende Künstler und Künsterinnen
Freischaffende Künstler/innen haben dieselben Rechte und Anspruchsvoraussetzungen.
Entschädigung für Grenzgänger?
Für Grenzgänger/innen gelten dieselben Rechte und Anspruchsvoraussetzungen. Sind sie durch andere Gründe an der Arbeit gehindert, zum Beispiel Grenzschließungen haben sie keinen Anspruch auf die vorliegende Entschädigung.
Erleichterung bei der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die AHV-Ausgleichskassen können Arbeitgebern und Selbstständigen einen Zahlungsaufschub gewährleisten, sofern diese von Liquiditätsengpässen bedroht sind. Dieser Aufschub ist für 6 Monate von Verzugszinsen befreit.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- glaubhaft gemachte Liquiditätsprobleme
- Bereitschaft für eine regelmäßige Ratenzahlung
- umgehende Zahlung einer ersten Rate
- gute Gründe, dass die Beitragspflichtigen in der Lage sind die Ratenzahlungen fristgerecht zu leisten.
Wann beginnt die Erleichterung?
Ab sofort!
Wann endet die Maßnahme?
Die Befreiung von Verzugszinsen endet nach 6 Monaten. Die Zahlungsaufschübe können eine längere Laufzeit haben.
Wo muss das Gesuch eingereicht werden?
Bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
Wie hoch sind die Kosten für die Entschädigungen und Zahlungsaufschübe?
Bei einer Zahlung der Entschädigungen über 3 Monate entstehen Kosten von ca. 1,6 Milliarden Franken. Sollten die Erwerbsausfallentschädigungen für 6 Monate gezahlt werden, belaufen sich die Kosten auf ca. 3,1 Milliarden Franken.
Die Zahlungen für Personen in Quarantänemaßnahmen belaufen sich auf ca. 64 Millionen Franken.
Die Entschädigung von Selbständigerwerbenden wird in den nächsten 6 Monaten ca. 1,6 Milliarden Franken kosten.
Und wer bezahlt das?
Die Mittel zur Finanzierung der Entschädigungszahlungen werden durch den Bund finanziert. Der Verzicht auf Verzugszinsen geht zu Lasten der Sozialversicherung.
Hast du Fragen, dann kontaktiere mich gerne über die unterstehenden Kontaktmöglichkeiten, schicke mir eine E-Mail oder hinterlasse einen Kommentar.
Kommt gut durch die Coronazeit und passt gut auf euch auf.
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